Problem: Sind Tiere Sachen i.S.d. Strafrechts?

Heute eine kurze Stellungnahme zum Problem, ob Tiere Sachen i.S.d. Strafrechts sind. Unterscheidet sich der Begriff der Sache zwischen Straf- und Zivilrecht?

A. Zivilrechtlicher Sachenbegriff

Im BGB, also im Zivilrecht, wird der Begriff der Sache in § 90 BGB definiert.

Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

Die Norm des § 90a BGB wiederum bestimmt, dass Tiere keine Sachen sind (S.1), aber grundsätzlich wie Sachen zu behandeln sind (S.2). Allerdings werden Tiere auch durch besondere Gesetze (z.B. Tierschutzgesetz) geschützt (S.3).

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

B. Strafrechtlicher Sachenbegriff

Fraglich ist, ob der zivilrechtliche Sachenbegriff auch für das Strafrecht gilt.

Beispiel: A tötet den Hund des B. Sachbeschädigung nach § 303 I StGB?

I. Identische Sachenbegriffe

Nach einer Ansicht ist der strafrechtliche Sachenbegriff identisch mit dem zivilrechtlichen Sachenbegriff. Danach sind Tiere auch im Strafrecht keine Sachen, werden aber als solche behandelt. Dies verstößt nicht gegen das Analogieverbot, da die Anwendung gesetzlich angeordnet ist. Im Beispielfall ist A damit in entsprechender Anwendung des § 90a S.3 BGB nach § 303 I StGB strafbar.

II. Eigener strafrechtlicher Sachenbegriff

Nach einer anderen Ansicht existiert ein vom Zivilrecht unabhängiger eigener strafrechtlicher Sachenbegriff. Danach sind Tiere im Strafrecht Sachen. Hierfür spricht der Wortlaut der Normen des § 324a I Nr.1 StGB und § 325 VI Nr.1 StGB.

„Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert“

Der Hund ist also eine Sache i.S.d. § 303 StGB und A nach § 303 I StGB strafbar.

C. Zusammenfassung

Dieses Problem sollte in der Klausur erkannt, aber nicht breit aufgefächert werden, da beide Ansichten zumeist zum selben Ergebnis führen. Kurze Ausführungen zu diesem Problem zeigen dem Korrektor vorhandenes Problembewusstsein. Verschwendet aber nicht zu viel Zeit damit. Interessant könnte das Problem, ob Tiere Sachen i.S.d. Strafrechts sind, zum Beispiel in einer mündlichen Prüfung sein.

Bildquelle: Pixabay von Fran_Mother_Of_Dogs (Pixabay License)

LG JuraQuadrat · §² · Jura macht Spaß

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