Raub, § 249 I StGB · Schema · Strafrecht BT

Raub ist in § 249 I StGB geregelt und sollte zur räuberischen Erpressung abgegrenzt werden.

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

A. Prüfungsschema

Schema: Raub, § 249 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Fremde bewegliche Sache

b) Wegnahme

(P) Abgrenzung Raub – räuberische Erpressung

c) Qualifiziertes Nötigungsmittel

Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

d) Finalität (Nötigungsmittel – Wegnahme)

(e) Kausalität und objektive Zurechnung)

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz und Absicht rechtswidriger (Dritt-)Zueignung

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Qualifikation, § 250 StGB (Schwerer Raub)

V. Erfolgsqualifikation, § 251 StGB (Raub mit Todesfolge)

B. Hinweis

Wichtig ist die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung.


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