Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB · Schema · Strafrecht AT

Der Rechtfertigungsgrund „rechtfertigender Notstand“ (§ 34 StGB) wird im Rahmen der Rechtswidrigkeit geprüft.

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

A. Prüfungsschema

Schema: Notstand, § 34 StGB

I. Notstandslage

Gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut

II. Notstandshandlung

1. Erforderlichkeit
2. Verhältnismäßigkeit
3. Angemessenheit

III. Abwendungswille (subjektives Rechtfertigungselement)

B. Hinweis

Denke auch an den rechtfertigenden Notstand aus § 904 BGB.


LG JuraQuadrat · §² · Jura macht Spaß

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