Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 1353 I 2 BGB · Familienrecht · Problem Zivilrecht

Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit den strittigen Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 1353 I 2 BGB (MüKoBGB/Roth, § 1353 Rn. 19f.; Palandt/Brudermüller, § 1353 Rn. 14. ff.).

M1: Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts

Nach einer Ansicht ist das Rechtsgeschäft unwirksam, da es gegen die Vorgaben in Art. 6 I GG und § 1353 BGB verstoße. Daher ist es gesetzes- (§ 134 BGB) und sittenwidrig (§ 138 I BGB).

M2: Differenzierender Ansatz zur (Un-)Wirksamkeit

Eine weitere Ansicht differenziert danach, ob der Verstoß gegen § 1353 BGB dem Erklärungsgegner erkennbar war oder nicht.

M3: Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts

Nach einer anderen Ansicht bleibt das Rechtsgeschäft wirksam. Ein Verstoß gegen § 1353 I 2 BGB betrifft nur das Innenverhältnis, während das Rechtsgeschäft nach außen wirksam bleibt. Dadurch soll der Vertragspartner geschützt werden.


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