Sachbeschädigung, § 303 StGB · Schema · Strafrecht BT

Die Sachbeschädigung ist in § 303 StGB geregelt.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.

A. Prüfungsschema

Schema: Sachbeschädigung § 303 I, II StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatobjekt: Fremde Sache

b) Tathandlung: Beschädigen | Zerstören | Erscheinungsbild wesentlich verändern

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Strafantrag, § 303c StGB

B. Hinweis

§ 303 Abs.2 StGB („Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert“) erfasst vor allem die „Graffiti-Fälle“.


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