Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Schemata bzw. den Voraussetzungen des schuldrechtlichen Vorkaufsrechts nach § 463 BGB.
Einführung
Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht ist in den §§ 463-473 BGB geregelt. Es wird durch Vereinbarung zwischen Eigentümer und Vorkaufsberechtigtem begründet und wirkt anders als das dingliche Vorkaufsrecht (§§ 1094 ff. BGB) nur relativ zwischen diesen beiden Personen.
Voraussetzungen des schuldrechtlichen Vorkaufsrechts, § 463 BGB
I. Begründung des Vorkaufsrechts durch Vertrag
Vorkaufsverpflichter und -berechtigter müssen sich vertraglich über die Begründung des Vorkaufsrechts geeinigt haben. Ist das Grundgeschäft formbedürftig, bedarf die Begründung des Vorkaufsrechts dieser Form (z.B. Grundstücke: notarielle Beurkundung, § 311b I 1 BGB).
II. Eintritt des Vorkaufsfalls
Es müsste der Vorkaufsfall eingetreten, d.h. ein Kaufvertrag zwischen Eigentümer und einem Dritten geschlossen worden sein (erste Bedingung).
III. Ausübung des Vorkaufsrechts, § 464 I BGB
Zudem müsste das Vorkaufsrecht durch den Vorkaufsberechtigten ausgeübt worden sein. Dies ist nach § 464 I 2 BGB formfrei möglich (zweite Bedingung).
IV. Fristwahrung, § 469 II BGB
Das Vorkaufsrecht muss nach § 469 II BGB fristgerecht ausgeübt worden sein. Bei Grundstücken beträgt die Frist zwei Monate, bei anderen Gegenständen eine Woche.
Rechtsfolgen des schuldrechtlichen Vorkaufsrechts, § 463 BGB
Neben dem Kaufvertrag mit dem Dritten wird ein selbständiger Kaufvertrag zwischen Vorkaufsverpflichtetem und Vorkaufsberechtigten begründet, dessen Inhalt sich nach § 464 II BGB nach dem Vertrag mit dem Dritten richtet. Wichtig: Da § 464 II BGB als schuldrechtliche Vorschrift dispositiv ist, können die Parteien nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit auch hiervon abweichende Regelungen treffen (z.B. Vereinbarung eines festen Kaufpreises).
Es bestehen zwei Kaufverträge über denselben Gegenstand.
Weitere gesetzliche Vorkaufsrechte
Im Gesetz sind weitere Vorkaufsrechte geregelt, für welche die §§ 463 ff. BGB gelten, z.B:
- Dingliches Vorkaufsrecht, §§ 1094 ff. BGB
- Vorkaufsrecht des Mieters, § 577 BGB
- Vorkaufsrecht des Miterben, § 2034 BGB
- (Vorkaufsrecht der Gemeinde, § 24 BauGB)
LG JuraQuadrat · §² · Jura macht Spaß