Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch · Staatshaftungsrecht

Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch ist auf die Beseitigung eines hoheitlichen Eingriffs gerichtet. Er ist vom öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch abzugrenzen, der wiederum auf Beseitigung der unmittelbaren Folgen eines hoheitlichen Eingriffs gerichtet ist.

Wo ist der ÖR Unterlassungsanspruch geregelt?

Bei der Suche im Gesetz finden wir keine Norm, die den ÖR Unterlassungsanspruch explizit erwähnt. Vielmehr wird dieser dogmatisch hergeleitet. Diesbezüglich gibt es mehrere Ansätze:

  • Analoge Anwendung von § 1004 BGB (zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch)
  • Herleitung aus Abwehrfunktion der Grundrechte (grundrechtliche Position)
  • Herleitung aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG)

In der Klausur sollte dieser Streit aufgeführt werden. Dabei muss man sich aber auf keine Position festlegen. Der dogmatische Streit kann im Ergebnis dahinstehen, da ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch heute zumindest gewohnheitsrechtlich anerkannt ist.

In welcher prozessualen Einkleidung begegnet er uns?

In der Klausur kann uns der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch prozessual eingekleidet in der allgemeinen Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage begegnen. Wird einstweiliger Rechtsschutz begehrt, ist die einstweilige Anordnung nach § 123 I VwGO einschlägig.

Voraussetzungen des ÖR Unterlassungsanspruchs

  • Hoheitlicher Eingriff
    • Hoheitliches Handeln
    • Eingriff in subjektiv-öffentliches Recht (z.B. Grundrechte)
  • Rechtswidrigkeit des hoheitlichen Handelns
  • Keine Ausschlussgründe
    • Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Mitverschulden

Rechtsfolge des ÖR Unterlassungsanspruchs

Rechtsfolge des ÖR Unterlassungsanspruchs ist das Unterlassen des rechtswidrigen Eingriffs.


LG JuraQuadrat · §² · Jura macht Spaß

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