Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB · BGB AT · Schema Zivilrecht

Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Schemata bzw. den Voraussetzungen der Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB im BGB AT.

Zweck der Stellvertretung

Stellvertretung bezeichnet im Zivilrecht das rechtsgeschäftliche Handeln einer Person, die als Vertreter für eine andere Person (Vertretenen) nach den §§ 164 ff. BGB tätig wird. Damit kann der Vertretene, wenn er selbst nicht in der Lage oder nicht willens ist, sich rechtsgeschäftlich betätigen (Beispiele: Arbeitsteilige Betriebsorganisation in Unternehmen, Vertretung der minderjährigen Kinder durch die gesetzlichen Vertreter, Prozessvetretung durch Rechtsanwalt).

Voraussetzungen der Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB

I. Zulässigkeit der Stellvertretung

Bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (z.B. letzwillige Verfügungen, §§ 2064, 2274, 2284 BGB, Eheschließung, § 1311 S.1 BGB) ist eine Stellvertretung ausnahmsweise nicht zulässig.

II. Eigene Willenserklärung des Vertreters

Nach § 164 I 1 BGB muss der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgeben.

Abgrenzung: Botenschaft; weisungsgebundener Vertreter mit vorgegebener Marschroute

III. Offenkundigkeit (Handeln in fremden Namen)

Nach § 164 I 2 BGB muss sich der Wille, im fremdem Namen zu handeln, aus einem ausdrücklichen Verhalten oder aus den Umständen ergeben (Grundsatz der Offenkundigkeit).

Ausnahme: Verdecktes Geschäft für den, den es angeht

IV. Vertretungsmacht

Der Vertreter muss mit Vertretungsmacht, also der Befugnis für einen anderen verbindlich Willenserklärungen abzugeben bzw. entgegen zu nehmen, handeln.

Sie kann sich aus Gesetz (§§ 1629 I, 1793 I, 1902 BGB), Rechtsgeschäft (Vollmacht) sowie aus Rechtsschein (§§ 170 ff. BGB, Duldungs- und Anscheinsvollmacht) ergeben.

Rechtsfolgen der Stellvertretung

Liegt eine wirksame Stellvertretung vor, treffen den Geschäftsherrn die Rechtsfolgen der rechtsgeschäftlichen Handlung. Das geschlossene Geschäft wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen.

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