Mit der Fortsetzungsfeststellungssklage nach § 113 I 4 VwGO begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes.
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Mit der Fortsetzungsfeststellungssklage nach § 113 I 4 VwGO begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes.