Die einstweilige Anordnung (§ 123 I VwGO) dient dem vorläufigen Rechtsschutz. Sie ist statthaft, wenn im Hauptsacheverfahren keine Anfechtungsklage statthaft ist. Ein Blick in das Prüfungsschemata.
Jura macht Spaß · Blog · Social Media
Die einstweilige Anordnung (§ 123 I VwGO) dient dem vorläufigen Rechtsschutz. Sie ist statthaft, wenn im Hauptsacheverfahren keine Anfechtungsklage statthaft ist. Ein Blick in das Prüfungsschemata.