Mit der in § 43 II, § 111, § 113 IV VwGO vorausgesetzten allgemeinen Leistungsklage begehrt der Kläger eine Leistung von der Verwaltung, die kein Verwaltungsakt ist, insbesondere einen Realakt.
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Mit der in § 43 II, § 111, § 113 IV VwGO vorausgesetzten allgemeinen Leistungsklage begehrt der Kläger eine Leistung von der Verwaltung, die kein Verwaltungsakt ist, insbesondere einen Realakt.