Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte ist in den §§ 12-40 ZPO geregelt. Verschaffen wir uns einen Überblick über die allgemeinen und besonderen Gerichtsstände sowie Gerichtsstandsvereinbarungen.
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Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte ist in den §§ 12-40 ZPO geregelt. Verschaffen wir uns einen Überblick über die allgemeinen und besonderen Gerichtsstände sowie Gerichtsstandsvereinbarungen.