Die Parteien tragen vor Gericht Tatsachen vor und haben diese, soweit erforderlich, nach § 282 I ZPO unter Angabe der Beweismittel zu beweisen. Deshalb an dieser Stelle ein Überblick über den „numerus clausus“ der „strengen“ förmlichen Beweismittel.
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Die Parteien tragen vor Gericht Tatsachen vor und haben diese, soweit erforderlich, nach § 282 I ZPO unter Angabe der Beweismittel zu beweisen. Deshalb an dieser Stelle ein Überblick über den „numerus clausus“ der „strengen“ förmlichen Beweismittel.