Mit der Verpflichtungsklage nach § 42 I Alt.2 VwGO begehrt der Kläger die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes.
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Mit der Verpflichtungsklage nach § 42 I Alt.2 VwGO begehrt der Kläger die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes.