Trierer Weinversteigerung · Klassiker Zivilrecht

Heute beschäftigen wir uns mit dem fiktiven juristischen Fall der Trierer Weinversteigerung.

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Sachverhalt

Der ortsunkundige A besucht eine Weinversteigerung in Trier. Als er den befreundeten B entdeckt, winkt er diesem zu. Der Auktionator der Versteigerung erteilt dem A daraufhin den Zuschlag für den aktuellen Posten Wein und verlangt von A Zahlung des Gebots. Zu Recht?

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Problemschwerpunkte

Rechtliche Behandlung des fehlenden Erklärungsbewusstseins

Anspruchsgrundlagen

§§ 433 II, 156 BGB

Gutachten / Lösung

A. Anspruch des Auktionators auf Kaufpreiszahlung, §§ 433 II, 156 BGB

Der Auktionator könnte gegen den ortsunkundigen A nach § 433 II BGB einen Anpruch auf Kaufpreiszahlung für den aktuellen Posten Wein haben. Dies setzt einen wirksamen Kaufvertrag zwischen den Vertragsparteien voraus.

I. Angebot des Auktionators durch Versteigern des Weines

Ein Angebot des Auktionators durch Versteigern des Weines scheidet aus. Es handelt sich lediglich um eine invitatio ad offerendum, also die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Dies ergibt sich bereits aus der Norm des § 156 BGB. Denn bei einer Weinversteigerung wird das höchste abgegebene Gebot durch Zuschlag angenommen.

II. Angebot des A durch Handheben

Wiederholung: Tatbestandsmerkmale einer Willenserklärung

1. Äußerer bzw. objektiver Tatbestand der Willenserklärung

Für einen objektiven Betrachter stellt sich das Handheben im Rahmen einer Auktion als die Äußerung eines Rechtsfolgewillens dar, der auf die Abgabe eines Angebots für den Posten Wein gerichtet ist. Damit liegt der äußere bzw. objektive Tatbestand einer Willenserklärung vor.

Erklärungshandlung (+); Rechtsbindungswille (+)

2. Innerer bzw. subjektiver Tatbestand der Willenserklärung

Weiterhin wird der innere bzw. subjektive Tatbestand einer Willenserklärung vorausgesetzt. Dieses setzt sich aus Handlungswillen. Erklärungsbewusstsein und Geschäftswillen zusammen. Letzteres ist dabei kein zwingedes Wirksamkeitserfordernis einer Willenserklärung.

Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille

a) Handlungswille

Der ortsunkundige A müste Handlungswillen gehabt haben. Darunter versteht man den Willen, überhaupt etwas bewusst zu tun oder zu unterlassen. Da A seinem Freund B bewusst gewunken hat, hat er den notwendigen Handlungswillen.

b) Erklärungsbewusstsein

Fraglich ist, ob A auch das Erklärungsbewusstsein, also das Bewusstsein überhaupt rechtserhebliche Erklärung abzugeben aufweist. Schließlich wollte A nur seinem Freund B winken. Ihm war dabei nicht bewusst, dass daran rechtliche Folgen geknüpft werden, sodass vorliegend das Erklärungsbewusstsein nicht vorliegt. Strittig ist, wie das fehlenden Erklärungsbewusstseins rechtlich behandelt wird.

(1) Subjektive Theorie

Nach der subjektiven Theorie kommt es allein darauf an, was der Erklärende gewollt hat. Hier wollte der ortsunkundige A kein Angebot für den aktuellen Posten Wein abgeben, sondern nur seinen Freund B grüßen. Damit liegt nach dieser Theorie keine Willenserklärung vor.

Für diese Theorie spricht der Schutz des Erklärenden. Allerdings ist dieser nicht immer schutzwürdig. Zudem führt diese Theorie zu Rechtsunsicherheit und bietet Raum für Schutzbehauptungen.

(2) Objektive Theorie

Nach der objektiven Theorie ist stets auf das äußere Verhalten abzustellen, selbst wenn es sich nicht mit der Vorstellung des Erklärenden deckt. Aus objektiver Sicht hat der ortsunkundige A hier mit dem Heben der Hand im Rahmen einer Auktion ein Angebot für den aktuellen Posten Wein abgegeben. Damit liegt nach dieser Theorie eine Willenserklärung vor. Jedoch kann der A die Willenserklärung nach § 119 BGB analog anfechten. Sodenn ist er dem Anfechtenden nach § 122 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

Für diese Theorie spricht die erhöhte Rechtssicherheit. Dagegen spricht allerdings, dass der Auktionator auch geschützt wird, wenn er nicht schutzwürdig ist.

(3) Erklärungstheorie (BGHZ 91, 324)

Deshalb vertritt der BGH eine vermittelnde Position. Dem Erklärenden wird sein Verhalten auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein als Willenserklärung zugerechnet, wenn er bei der Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass sein Verhalten als WE aufgefasst wird. Etwas anderes gilt, wenn sein gegenüber nicht schutzwürdig ist, z.B. da er um das fehlende Erklärungsbewusstsein des anderen wusste. Da der Auktionator vorliegend schutzwürdig ist, liegt eine Willenserklärung des ortsunkundigen A vor, die dieser nach § 119 BGB analog anfechten kann. Er ist dann aber nach § 122 BGB zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet.

3. Zwischenergebnis

Der ortsunkundige A hat durch das Handheben ein wirkames Angebot für den aktuellen Posten Wein abgegeben.

III. Annahme des Auktionators durch Zuschlag, § 156 BGB

Der Auktionator hat dieses Angebot durch Zuschlag nach § 156 BGB angenommen.

IV. Zwischenergebnis

Damit liegt ein wirksamer Kaufvertrag zwischen A und dem Auktionator vor.

B. Ergebnis

Der Auktionator hat nach §§ 433 II, 156 BGB gegen den A einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung für den aktuellen Posten Wein. Wenn der A nach § 119 BGB analog den Kaufvertrag anficht, ist er nach § 122 BGB zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet.

Fazit · Zusammenfassung

Merke Dir, dass es bei dem Fall der Trierer Weinversteigerung um die Abwägung der Schutzbedürftigkeit zwischen dem Auktionator und dem winkenden A geht.


Bildquelle: Pixabay von congerdesign (Pixabay License)

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