Die Trunkenheit im Verkehr ist in § 316 StGB geregelt.
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e StGB) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c StGB mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
A. Prüfungsschema
Schema: Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
Führen eines Fahrzeugs im Verkehr im fahruntüchtigen Zustand
2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
Beachte: § 316 Abs.2 StGB
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
B. Hinweis
Don´t drink and drive.

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