Verbotsirrtum, § 17 StGB · Strafrecht AT

Beim Verbotsirrtum nach § 17 StGB irrt der Täter über die rechtliche Bewertung durch die Strafnorm. Beim Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB irrt der Täter sich über Umstände (Tatsachen und Rechtsvorschriften).

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.

Ist der Irrtum vermeidbar, entfällt die Schuld (S.1). Andernfalls ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern (S.2).


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