Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit der Rechtmäßigkeit von verfassungsändernden Gesetzen nach Art. 79 GG im Staatsrecht.
Prüfungsschema
Ein verfassungsänderndes Gesetz ist mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn die Verfassungsänderung formell und materiell verfassungsmäßig ist.
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
Zunächst müsste das verfassungsändernde Gesetz formell verfassungsgemäß sein.
1. Zuständigkeit
Verfassungsändernde Gesetze erfordern nach Art. 79 II GG eine Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates (qualifizierte Mehrheit). Die Gesetzgebungszuständigkeit für verfassungsändernde Gesetze liegt beim Bund.
2. Verfahren
Als Zustimmungsgesetze bedürfen verfassungsändernde Gesetze nach Art. 79 II GG einer Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Bundestages und 2/3 der Stimmen des Bundesrates.
3. Form
Neben der Ausfertigung und Verkündigung des Gesetzes muss der Text der Verfassung nach Art. 79 I GG durch das verfassungsänderndes Gesetz geändert werden (Zitiergebot).
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
Weiterhin müsste das verfassungsändernde Gesetz materiell verfassungsgemäß sein.
Art. 79 III GG schützt den Kern der Verfassung. Nach der Ewigkeitsklausel dürfen die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Art. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 20 GG (Staatszielbestimmungen) niedergelegten Grundsätze nicht berührt werden.
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