Verpflichtungsklage · § 42 I Alt.2 VwGO · Verwaltungsrecht

Mit der Verpflichtungsklage nach § 42 I Alt.2 VwGO begehrt der Kläger die Verurteilung der Behörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes.

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO

Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO ist eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art und keine rechtliche Sonderzuweisung vorliegt.

II. Statthafte Klageart

Die Verpflichtungsklage ist statthaft, wenn der Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes i.S.d. § 35 S.1 VwVfG begehrt wird.

Abgelehnter VerwaltungsaktUnterlassener Verwaltungsakt
VersagungsgegenklageUntätigkeitsklage

III. Klagebefugnis, § 42 II Alt. 2 VwGO

Der Kläger muss nach § 42 II Alt. 2 VwGO geltend machen, durch die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein (Möglichkeitstheorie). Die Adressatentheorie gilt bei der Verpflichtungsklage nicht.

IV. Vorverfahren, § 68 II VwGO

Nach § 68 II VwGO ist bei der Versagungsgegenklage (abgelehnter Verwaltungsakt) ein Vorverfahren nach § 68 I 1 VwGO erforderlich.

Bei der Untätigkeitsklage (unterlassener Verwaltungsakt, Untätigkeit der Behörde) ist ein Vorverfahren nach § 75 VwGO entbehrlich.

V. Klagefrist, § 74 I VwGO

Die Verpflichtungsklage muss nach § 74 II, I 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden.

Ausnahme:

Bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung hat die Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 58 II VwGO innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung (…) zu erfolgen.

VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO

Die Beteiligten- und Prozessfähigkeit bestimmt sich nach §§ 61, 62 VwGO. Die Postulationsfähigkeit ergibt sich aus § 67 VwGO.

VII. Zuständiges Gericht, §§ 45, 52 VwGO

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus §§ 45, 52 VwGO.

VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Der Kläger muss ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis aufweisen, d.h. keine einfachere, zumutbare Möglichkeit des Rechtsschutzes darf bestehen.

B. Begründetheit

Die nach § 78 I VwGO gegen den richtigen Antragsgegner zu richtende Verpflichtungsklage ist nach § 113 V, I 1 VwGO begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist und der Kläger einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakt hat (Spruchreife).

I. Antragsgegner, § 78 I VwGO

Der Antrag muss sich nach § 78 I VwGO gegen den richtigen Antragsgegner richten. Es gilt das Rechtsträgerprinzip.

II. Anspruchsgrundlage

III. Formelle Voraussetzungen

Der Kläger muss bei der zuständigen Behörde verfahrens- und formgemäß einen Antrag gestellt haben.

IV. Materielle Voraussetzungen

Der Kläger muss durch die rechtswidrige Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt sein und einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakt haben (z.B. Art. 3 I GG i.V.m. Selbstbindung der Verwaltung).

V. Rechtsfolge

Nach § 113 V 1 VwGO ergeht bei einer gebundenen Entscheidung und bei einer Ermessensreduzierung auf Null ein Vornahmeurteil.

Nach § 113 V 2 VwGO besteht bei fehlender Spruchreife nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde. Ist die Ablehnung ermessensfehlerhaft, besteht ein Anspruch auf Neubescheidung. Es ergeht ein Bescheidungsurteil. Ist die Ablehnung ermessensfehlerfrei, geht der Anspruch unter.


LG JuraQuadrat · §² · Jura macht Spaß

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