Fraglich ist, ob der Vorsatz zur mittelbaren Täterschaft auch den Anstiftervorsatz umfasst.
Beispiel: A will, dass B den C mit einer tödlichen Spritze umbringt. A stellt sich vor, dass B von der tödlichen Wirkung der Spritze nicht weiß. B weiß aber von dieser. Da B somit kein schuldloses Werkzeug ist, ist A kein mittelbarer Täter (§ 25 I Alt.1 StGB). In Betracht kommt eine versuchte Tötung (auf Verlangen) in Mittäterschaft. Strittig ist, ob zudem der Vorsatz zur mittelbaren Täterschaft einen Anstiftervorsatz umfasst.
A. Streitstand
Streitstand: Vorsatz zur mittelbaren Täterschaft als Anstiftervorsatz?
I. Vorsatz zur mittelbaren Täterschaft als Anstiftervorsatz (-)
Nach einer Ansicht umfasst der Vorsatz zur mittelbaren Täterschaft keinen Anstiftervorsatz. Der Vorsatz zur mittelbaren Täterschaft ist etwas anderes als der Vorsatz zur Anstiftung und zudem mit der Bejahung einer Versuchsstrafbarkeit bereits „verbraucht“.
II. Vorsatz zur mittelbaren Täterschaft als Anstiftervorsatz (+)
Nach einer Ansicht umfasst der Vorsatz zur mittelbaren Täterschaft einen Anstiftervorsatz. Auf diese Weise wird die Mitwirkung des Hintermannes an der tatsächlich begangenen Tat über die Versuchsstrafbarkeit hinaus berücksichtigt.
B. Hinweis
Ausgehend vom Wortlaut des § 26 StGB spricht vieles für die erste Ansicht.
LG JuraQuadrat · §² · Jura macht Spaß