Wer ist Verwender im Dreiecksverhältnis · Sachenrecht · Problem Zivilrecht

Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit der Streitfrage, wer im Dreiecksverhältnis Verwender ist: Besteller oder Unternehmer?

M1: Unternehmer als Verwender i.S.d. §§ 994 ff. BGB

Nach einer Ansicht (BGH NJW 1969, 606) ist Verwender, wer die Verwendungen tatsächlich vornimmt, also der Unternehmer. Dies gebietet die Interessenlage der Parteien. Das wirtschaftliche Risiko der Verwendungsarbeiten trägt der Werkunternehmer, nicht der Besteller.

M2: Besteller als Verwender i.S.d. §§ 994 ff. BGB

Nach anderer Ansicht (Kindl, JA 1996, 201, 206) ist Verwender, wer den Verwendungsvorgang auf eigene Rechnung veranlasst und ihn steuert, also der Besteller.

Begründet wird dies mit einer Parallele zu § 950 BGB. Danach kann die Person des Herstellers durch vertragliche Abrede festgelegt werden und derjenige als Verwender eingestuft werden, der die Verwendung wirtschaftlich veranlasst. Zudem sind die gewöhnlichen Erhaltungskosten nach § 994 I 2 BGB nicht zu ersetzen, da sie typischerweise aus den Nutzungen der Sache bestritten werden. Der Werkunternehmer handelt entgeltbezogen, Nutznießer der Verwendungen ist dagegen grundsätzlich der Besteller und nicht der Unternehmer.


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