Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Schemata bzw. den Voraussetzungen des (Werk)Unternehmerpfandrechts nach § 647 BGB.
Voraussetzungen des Werkunternehmerpfandrechts, § 647 BGB
I. Forderung des Werkunternehmers aus dem Werkvertrag
- Vergütungsansprüche, §§ 631 I, 645, 649 BGB
- Sekundäransprüche (z.B. Rücktritt, Verzug, Minderung, Schadensersatz)
II. Bewegliche Sache
- Es muss eine bewegliche Sache vorliegen (z.B. KfZ)
III. Besitz des Werkunternehmers
- Werkunternehmer hat Besitz bei Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung erlangt.
IV. Eigentum des Bestellers
- An bestellerfremden Sachen entsteht kein Unternehmerpfandrecht
- (P) Gutgläubiger Erwerb eines Werkunternehmerpfandrechts
V. Kein Erlöschen des Pfandrechts
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