Unternehmerpfandrecht, § 647 BGB | Schuldrecht | Schema Zivilrecht

Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Schemata bzw. den Voraussetzungen des (Werk)Unternehmerpfandrechts nach § 647 BGB.

Voraussetzungen des Werkunternehmerpfandrechts, § 647 BGB

I. Forderung des Werkunternehmers aus dem Werkvertrag

  • Vergütungsansprüche, §§ 631 I, 645, 649 BGB
  • Sekundäransprüche (z.B. Rücktritt, Verzug, Minderung, Schadensersatz)

II. Bewegliche Sache

  • Es muss eine bewegliche Sache vorliegen (z.B. KfZ)

III. Besitz des Werkunternehmers

  • Werkunternehmer hat Besitz bei Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung erlangt.

IV. Eigentum des Bestellers

  • An bestellerfremden Sachen entsteht kein Unternehmerpfandrecht
  • (P) Gutgläubiger Erwerb eines Werkunternehmerpfandrechts

V. Kein Erlöschen des Pfandrechts


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