Zeitpunkt der Vindikationslage bei Verwendungsersatz · Sachenrecht · Problem Zivilrecht

Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit der Streitfrage, wann die Vindikationslage bei Verwendungsersatz im Sachenrecht vorliegen muss.

Beispiel

Der Werkunternehmer U hat aufgrund eines mit dem damals noch zum Besitz und zu dessen Weitergabe berechtigten Besitzer A geschlossenen Werkvertrags Reparaturen am Auto vorgenommen wird nunmehr vom Eigentümer B auf Herausgabe in Anspruch genommen.

Zeitpunkt der Vindikationslage bei Verwendungsersatz

Grundsätzlich muss die Vindikationslage (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) zu dem Zeitpunkt bestanden haben, in welchem der anspruchsbegründende Umstand eingetreten ist.

Problematisch ist der Fall, wenn die Vindikationslage zum Zeitpunkt der Verwendungsvornahme nicht bestanden hat, aber (später) zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens vorliegt.

M1: Zeitpunkt der Verwendungsvornahme

Nach einer Ansicht muss eine Vindikationslage zum Zeitpunkt der Verwendungsvornahme vorliegen. Dies ergibt sich aus der Systematik der §§ 994 ff. BGB.

M2: Auch Zeitpunkt des Herausgabeverlangens

Nach anderer Ansicht (BGHZ 34, 122) genügt es, dass eine Vindikationslage zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens besteht. Begründet wird dies damit, dass der vormals berechtigte Besitzer nicht schlechter stehen dürfe als ein von vornherein unberechtigter Besitzer.

Ergebnis

Nach erster Ansicht scheitert ein Verwendungsanspruch des Werkunternehmers U bereits am Vorliegen einer Vindikationslage, nach zweiter Ansicht liegt eine Vindikationslage vor, sodass die weiteren Voraussetzungen des Verwendungsersatzanspruch (§§ 994 ff. BGB) zu prüfen sind.

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