Zeuge vom Hörensagen · § 252 StPO (analog) · StPO

Zeuge vom Hörensagen ist ein Zeuge, der Angaben bekundet, die jemand ihm gegenüber zu einem bestimmten Ereignis gemacht hat. Fraglich ist die Situation, in der sich ein Zeugnisverweigerungsberechtigter (§ 52 Abs. 1 StPO) in der Hauptverhandlung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, der Zeuge vom Hörensagen hingegen aussagt.

Nach § 252 StPO darf eine Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, nicht verlesen werden.

Vom Wortlaut her dürfte die Aussage des Zeugen vom Hörensagen also verwertet werden. Dies würde aber den Sinn und Zweck von § 252 StPO (Stärkung des Zeugnisverweigerungsrechts) umgehen. Daher wird § 252 StPO analog angewandt. Das bedeutet: Die Aussage des Zeugen vom Hörensagen darf in dem Fall nicht verwertet werden.

Zu welcher Lösung man kommt, ist in der Klausur weniger entscheidend, solange man strafprozessual argumentiert.


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