Zeugnisverweigerungsrecht, § 52 StPO · StPO

Das Gericht ist nach § 244 Abs.2 StPO von Amts wegen verpflichtet, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt jedoch nicht unbeschränkt. Bei einem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO könnte ein Beweisverwertungsverbot bestehen.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
1. der Verlobte des Beschuldigten;
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
(2) […]
(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

Absatz 1 bezeichnet den Kreis der Personen, der zur Verweigerung des Zeugnis berechtigt ist. Hier sind vor allem Person genannt, die i.d.R. in einem besonderen Näheverhältnis zum Beschuldigten stehen bzw. gestanden haben. Umfasst sind der Verlobte (Nr.1), der Ehegatte (Nr.2) und der Lebenspartner des Beschuldigten (Nr.2a). Weiterhin umfasst sind in gerader Linie Verwandte bzw. Verschwägerte bis zu einem gewissen Grad (Nr.3). Interessanterweise ist z.B. der Freund oder die Freundin (auch in einer Langzeitbeziehung) nicht vom Zeugnisverweigerungsrecht umfasst.

Absatz 3 schreibt vor, dass die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen vor jeder Vernehmung über ihr Recht, also das Zeugnisverweigerungsrecht, zu belehren sind. Damit soll sichergestellt werden, dass die genannten Personen sich nicht in der Fehlvorstellung befinden, aussagen zu müssen und allein deswegen eine Aussage tätigen.


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