Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Schemata bzw. den Voraussetzungen des Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen nach §§ 929 S.1, 931 BGB.
I. Einigung
Zunächst muss eine wirksame dingliche Einigung (§§ 145 ff. BGB) vorliegen.
II. Übergabesurrogat (Abtretung eines Herausgabeanspruchs)
Bei §§ 929 S.1, 931 BGB tritt an die Stelle der Übergabe ein Übergabesurrogat in Form der Abtretung eines Herausgabeanspruchs nach § 398 BGB.
III. Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe
Die Parteien müssen sich zum Zeitpunkt der Übergabe noch einig sein.
IV. Berechtigung
Ferner muss die Berechtigung zur Übertragung des Eigentums bestehen.
Grundsatz: Verfügungsberechtigung des Eigentümer
Ausnahme: Insolvenzverwalter, § 80 I InsO, Verfügungsermächtigung, § 185 I BGB
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