Mit der Fortsetzungsfeststellungssklage nach § 113 I 4 VwGO begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes.
Kategorie: Verwaltungsrecht
Mit der Verpflichtungsklage nach § 42 I Alt.2 VwGO begehrt der Kläger die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes.
Mit der Anfechtungsklage nach § 42 I Alt.1 VwGO begehrt der Kläger die Aufhebung eines noch nicht erledigten belastenden Verwaltungsaktes.
Mit dem Antrag nach § 80 V VwGO kann im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden.
Die einstweilige Anordnung (§ 123 I VwGO) dient dem vorläufigen Rechtsschutz. Sie ist statthaft, wenn im Hauptsacheverfahren keine Anfechtungsklage statthaft ist. Ein Blick in das Prüfungsschemata.
Heute beschäftigen wir uns mit dem vorbeugenden Rechtsschutz im Verwaltungsrecht, der ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt.