Analog § 80 V 1 VwGO könnte der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung beim drohenden faktischen Vollzug statthaft sein.
Kategorie: Verwaltungsrecht
Die Generalklausel des § 40 I 1 VwGO bestimmt, wann der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
Wird eine Klage vor Gericht abgewiesen, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist? Ein Blick auf § 17a Abs.2 S.1 GVG.
Mit der Fortsetzungsfeststellungssklage nach § 113 I 4 VwGO begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes.
Mit der Verpflichtungsklage nach § 42 I Alt.2 VwGO begehrt der Kläger die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes.
Mit der Anfechtungsklage nach § 42 I Alt.1 VwGO begehrt der Kläger die Aufhebung eines noch nicht erledigten belastenden Verwaltungsaktes.
Mit dem Antrag nach § 80 V VwGO kann im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden.
Die einstweilige Anordnung (§ 123 I VwGO) dient dem vorläufigen Rechtsschutz. Sie ist statthaft, wenn im Hauptsacheverfahren keine Anfechtungsklage statthaft ist. Ein Blick in das Prüfungsschemata.
Heute beschäftigen wir uns mit dem vorbeugenden Rechtsschutz im Verwaltungsrecht, der ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt.