Anfechtungsklage · § 42 I Alt.1 VwGO · Verwaltungsrecht

Mit der Anfechtungsklage nach § 42 I Alt.1 VwGO begehrt der Kläger die Aufhebung eines noch nicht erledigten belastenden Verwaltungsaktes.

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO

Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO ist eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art und keine rechtliche Sonderzuweisung vorliegt.

II. Statthafte Klageart

Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes i.S.d. § 35 S.1 VwVfG begehrt wird.

III. Klagebefugnis, § 42 II Alt. 1 VwGO

Ist der Kläger Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes besteht die Klagebefugnis nach § 42 II Alt. 1 VwGO, wenn der Kläger geltend macht, in einem seiner subjektiven Rechten verletzt zu sein (Adressatentheorie).

Ist der Kläger nicht Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes, besteht die Klagebefugnis, wenn er geltend macht, dass der Verwaltungsakt möglicherweise gegen eine Rechtsnorm verstößt (Möglichkeitstheorie), die zumindest auch dem Schutz seiner Individualinteressen zu dienen bestimmt ist (Schutznormtheorie).

IV. Vorverfahren, § 68 I 1 VwGO

Grundsatz:

Nach § 68 I 1 VwGO ist ein Vorverfahren erforderlich.

Ausnahme:

Ein Vorverfahren ist nach § 68 I 2 VwGO entbehrlich, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn der Verwaltungsakt von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt (Nr.1), oder der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält (Nr.2).

Ausnahme:

Ein Vorverfahren ist nach § 75 S.1 VwGO entbehrlich, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist.

V. Klagefrist, § 74 I VwGO

Grundsatz:

Die Anfechtungsklage muss nach § 74 I 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden.

Ausnahme:

Bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung hat die Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 58 II VwGO innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung (…) zu erfolgen.

VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO

Die Beteiligten- und Prozessfähigkeit bestimmt sich nach §§ 61, 62 VwGO. Die Postulationsfähigkeit ergibt sich aus § 67 VwGO.

VII. Zuständiges Gericht, §§ 45, 52 VwGO

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus §§ 45, 52 VwGO.

VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Der Kläger muss ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis aufweisen, d.h. keine einfachere, zumutbare Möglichkeit des Rechtsschutzes darf bestehen.

B. Begründetheit

Die nach § 78 I VwGO gegen den richtigen Antragsgegner zu richtende Anfechtungsklage ist nach § 113 I 1 VwGO begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

I. Antragsgegner, § 78 I VwGO

Der Antrag muss sich nach § 78 I VwGO gegen den richtigen Antragsgegner richten. Es gilt das Rechtsträgerprinzip.

II. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts

1. Ermächtigungsgrundlage

Staatliches Handeln setzt aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes eine wirksame Ermächtigungsgrundlage voraus.

2. Formelle Rechtmäßigkeit

Zu prüfen sind Zuständigkeit, Verfahren und Form.

3. Materielle Rechtmäßigkeit

Zu prüfen sind die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage.

III. Eigene Rechtsverletzung des Klägers

Der Kläger muss durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt sein. Als Adressat muss er sich auf den Verstoß gegen ein Grundrecht, als Dritter auf den Verstoß gegen ein Grundrecht oder eine drittschützende Norm berufen.


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