Der Amtshaftungsanspruch ist in § 839 I BGB, Art. 34 S.1 GG geregelt. Der Staat haftet danach für das schuldhafte Handeln haftungsrechtlicher Beamten.
Kategorie: Staatshaftungsrecht
Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch ist auf Beseitigung eines hoheitlichen Eingriffs gerichtet.