Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind fünf Grundfreiheiten normiert.
Kategorie: Öffentliches Recht
Der Amtshaftungsanspruch ist in § 839 I BGB, Art. 34 S.1 GG geregelt. Der Staat haftet danach für das schuldhafte Handeln haftungsrechtlicher Beamten.
Analog § 80 V 1 VwGO könnte der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung beim drohenden faktischen Vollzug statthaft sein.
Die in § 1 II BauNVO aufgezählten Baugebiete unterscheiden sich nach der besonderen Art der baulichen Nutzung (§§ 2 ff. BauNVO).
Bauaufsichtsrechtliche Maßnahmen sind in §§ 64 ff. LBO und der Generalklausel (§ 47 I 2 LBO) geregelt.
Im Baurecht ist die Erteilung und das Versagen von Baugenehmigungen (§ 58 I LBO) sehr bedeutsam.
Das Gesetz (BauGB) unterscheidet zwischen Planbereich (§ 30 BauGB), Innenbereich (§ 34 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB) als Gebietstypen.
Zentral im Bauplanungs- und Bauordnungssrecht ist der Begriff der baulichen Anlage. Einschlägige Normen sind § 2 I 1 LBO und § 29 I BauGB.
Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch ist auf Beseitigung eines hoheitlichen Eingriffs gerichtet.
Die Generalklausel des § 40 I 1 VwGO bestimmt, wann der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.