Bauaufsichtsrechtliche Maßnahmen sind neben der Generalklausel des § 47 I 2 LBO in §§ 64 ff. LBO geregelt. Es kann Verpflichtungsklage nach § 42 I Alt. 2 VwGO auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten erhoben werden. Im Rahmen der Begründetheit wird u.a. folgendes geprüft:
Rechtsgrundlage
- Baueinstellung, § 64 I LBO
- Nutzungsuntersagung, § 65 S.2 LBO
- Abbruchanordnung, § 65 S.1 LBO
- Bauordnungsrechtliche Generalklausel, § 47 I 2 LBO
Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit
- Landratsamt als untere Baurechtsbehörde, §§ 46 I Nr.3, 48 I LBO, 15 LVG
Verfahren
- Anhörung, §28 LVwVfG (Heilung: Widerspruchsverfahren, § 45 I Nr.3 LVwVfG)
Form
- Begründung, § 39 LVwVfG
Materielle Rechtmäßigkeit
Bauliche Anlage, § 2 I 1 LBO
Formelle Baurechtswidrigkeit
- Formelle Illegalität: Genehmigungspflicht, §§ 49, 50 LBO, aber für genehmigungspflichtige Anlage keine Baugenehmigung erteilt
§ 64 I LBO
Nur formelle Baurechtswidrigkeit erforderlich
§ 65 S.2 LBO
Strittig, ob formelle Baurechtswidrigkeit genügt
§ 65 S.1 LBO
Formelle und materielle Baurechtswidrigkeit erforderlich
Materielle Baurechtswidrigkeit
- Materielle Illegalität: Anlage ist wegen Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht genehmigungsfähig
- Nutzungsuntersagung, § 65 S.2 LBO
- Strittig, ob neben formeller Illegalität auch materielle Illegalität vorliegen muss
- Eine Ansicht: Materielle Baurechtswidrigkeit erforderlich
- (z.B. VGH BW, NVwZ 1997, 601, 602)
- Wirtschaftliche Bedeutung der Nutzungsuntersagung (Eingriff in Art. 14 GG)
- Wortlaut bei Nutzungsuntersagung und Abbruchanordnung („im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften“)
- Andere Ansicht: Formelle Baurechtswidrigkeit genügt
- (z.B. VGH BW, NVwZ 1990, 480)
- Wortlaut bei Abbruchanordnung („nicht auf andere Weise“)
- Weniger intensiver Eingriff als Abbruchanordnung
- Abbruchanordnung, § 65 S.1 LBO
- Abbruch kann angeordnet werden, wenn nicht „auf andere Weise“ rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Vereinbarkeit mit Vorschriften des Bauordnungs- und Bauplanungsrecht prüfen. (!) Abbruchanordnung darf nicht anders abwendbar sein
Rechtsfolge: Ermessen
Bauaufsichtsrechtliche Maßnahmen ergehen bei korrekter Ausübung des Ermessens.
LG JuraQuadrat · §² · Jura macht Spaß