Das unmittelbare Ansetzen ist in § 22 StGB geregelt. Fraglich ist, wann der Täter zum Versuch unmittelbar ansetzt.
Kategorie: Strafrecht AT
Strafrecht AT
Nötigungsnotstand liegt vor, wenn beim Notstand die Notstandslage auf die Nötigung (§ 240 StGB) durch einen Dritten zurück zu führen ist.
Beim Versuch der Erfolgsqualifikation hat der Täter bei der Verwirklichung des Grundtatbestands die schwere Folge der Erfolgsqualifikation i.S.d. § 18 StGB in seinen Vorsatz aufgenommen. Gleichsam ist die schwere Folge ausgeblieben.
Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr (§ 32 StGB) wird im Rahmen der Rechtswidrigkeit geprüft.
Beim Erlaubnistatbestandsirrtum (kurz: ETBI) stellt sich der Täter Umstände vor, bei deren Vorliegen sein Handeln gerechtfertigt wäre. Liegt dieser vor, ist die rechtliche Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums zu problematisieren.
Strittig ist, welche Anforderungen an das „Bestimmen“ bei der Anstiftung (§ 26 StGB) zu stellen sind.
Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung ist von der einverständlichen Fremdgefährdung abzugrenzen. Fraglich ist nach welchem Maßstab diese Abgrenzung erfolgen soll.
Beim Verbotsirrtum nach § 17 StGB irrt der Täter über die rechtliche Bewertung durch die Strafnorm.
Die Anstiftung (§ 26 StGB) zählt neben der Beihilfe (§ 27 StGB) zur Teilnehmerstrafbarkeit.
Die Putativnotwehr ist ein Unterfall des Erlaubnistatbestandsirrtums. Es handelt sich um einen Erlaubnistatbestandsirrtum im Bereich der Notwehr.