Erlaubnistatbestandsirrtum · Streitstand · Strafrecht AT

Beim Erlaubnistatbestandsirrtum (kurz: ETBI) stellt sich der Täter Umstände vor, bei deren Vorliegen sein Handeln gerechtfertigt wäre. Liegt dieser vor, ist die rechtliche Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums zu problematisieren.

A. Streitstand

Streitstand: Rechtliche Behandlung – Erlaubnistatbestandsirrtum

I. Vorsatztheorie

Nach der Vorsatztheorie ist das Unrechtsbewusstsein ein Teil des Vorsatzes. Nach § 16 I 1 StGB entfällt wegen des (Erlaubnis)Tatbestandsirrtums der Tatbestandsvorsatz.

II. Strenge Schuldtheorie

Nach der strengen Schuldtheorie ist das Unrechtsbewusstsein ein selbständiges Schuldelement. Der Erlaubnistatbestandsirrtum wirkt sich auf den Schuldvorwurf aus und ist als Verbotsirrtum zu behandeln. Nach § 17 StGB entfällt die Schuld, wenn der Irrtum unvermeidbar war.

III. Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen

Nach der Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen sind Rechtfertigungsgründe Teil des Tatbestandes. Nach § 16 I 1 StGB entfällt wegen des (Erlaubnis)Tatbestandsirrtums der Tatbestandsvorsatz.

IV. Analoge (eingeschränkte) Schuldtheorie

Nach der analogen (eingeschränkten) Schuldtheorie ist das Unrechtsbewusstsein ein selbständiges Schuldelement. Bei Sachverhaltsirrtümern wie dem Erlaubnistatbestandsirrtum entfällt das Unrechtsbewusstsein und damit nach § 16 I 1 StGB die Vorsatzschuld.

V. Rechtsfolgenverweisende (eingeschränkte) Schuldtheorie

Nach der rechtsfolgenverweisenden (eingeschränkten) Schuldtheorie ist das Unrechtsbewusstsein ein selbständiges Schuldelement. Zwar weiß der Täter, dass er einen Straftatbestand erfüllt. Jedoch kann ihm kein Schuldvorwurf gemacht werden. Den Rechtsfolgen des § 16 I 1 StGB entsprechend entfällt die Vorsatzschuld.

B. Hinweis

Die rechtliche Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums ist eins der wichtigsten Probleme im Strafrecht. Zum Lesen:

Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich (§16 I 1 StGB).

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden (§ 17 StGB).


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