§ 52 StPO normiert ein Zeugnisverweigerungsrecht und eine Belehrungspflicht für dort genannte Personen.
Kategorie: StPO
StPO
Zeuge vom Hörensagen ist ein Zeuge, der Angaben bekundet, die jemand ihm gegenüber zu einem bestimmten Ereignis gemacht hat.
Man unterscheidet das Jedermann-Festnahmerecht (§ 127 Abs.1 StPO) und das Festnahmerecht von Polizei und Staatsanwaltschaft (§ 127 Abs.2 StPO). Das Festnahmerecht ist im Rahmen der Rechtswidrigkeit zu prüfen.