Baugebiete · §§ 2 ff. BauNVO · Baurecht BW

Die Baugebiete sind in § 1 II BauNVO aufgezählt. Sie unterscheiden sich nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung. Die Festsetzungen der Baugebiete sind nach § 1 III BauNVO Bestandteil des (qualifizierten) Bebauungsplans (§ 30 I BauGB). Zudem sind Sie auch bei § 34 II BauGB („Eigenart der näheren Umgebung“) zu beachten. Ein Überblick über die Baugebiete:

Das Gesetz ist an der Stelle sehr übersichtlich aufgebaut. Die Aufzählung in § 1 II BauNVO folgt der Chronologie im Gesetz. Die jeweiligen Normen haben zudem eine ähnliche Struktur. Im ersten Absatz erläutern Sie den Zweck des Baugebietes, im zweiten Absatz erklären Sie, welche Anlagen zulässig sind und im dritten Absatz, welche Anlagen ausnahmsweise zulässig sind.

Zu beachten ist das Rücksichtnahmegebot in § 15 BauNVO. Danach können die in den Normen genannten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig sein, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen.


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