Die in § 1 II BauNVO aufgezählten Baugebiete unterscheiden sich nach der besonderen Art der baulichen Nutzung (§§ 2 ff. BauNVO).
Schlagwort: Baurecht
Im Baurecht ist die Erteilung und das Versagen von Baugenehmigungen (§ 58 I LBO) sehr bedeutsam.
Das Gesetz (BauGB) unterscheidet zwischen Planbereich (§ 30 BauGB), Innenbereich (§ 34 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB) als Gebietstypen.
Zentral im Bauplanungs- und Bauordnungssrecht ist der Begriff der baulichen Anlage. Einschlägige Normen sind § 2 I 1 LBO und § 29 I BauGB.