Grundfreiheiten · Europarecht

Die Europäische Union hat einen gemeinsamen Binnenmarkt geschaffen, der Vorzüge bietet. Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind fünf Grundfreiheiten normiert.

  • Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 AEUV
    • Waren können grenzüberschreitend gehandelt werden
  • Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV
    • Arbeitnehmer können grenzüberschreitend tätig werden
  • Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
    • Natürliche und juristische Personen können sich grenzüberschreitend niederlassen
  • Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
    • Dienstleistungen können grenzüberschreitend angeboten werden
  • Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit, Art. 63 AEUV
    • Gelder und Wertpapieren können grenzüberschreitend transferiert werden

LG JuraQuadrat · §² · Jura macht Spaß

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