Amtshaftungsanspruch · § 839 I BGB, Art. 34 S.1 GG · Staatshaftungsrecht

Der Amtshaftungsanspruch ist in § 839 I BGB i.V.m. Art. 34 GG geregelt. Vorausgesetzt wird, dass durch hoheitliches Handeln eines Amtswalters eine gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt wird und kein Ausschlusstatbestand eingreift. Zum Schema:

A. Amtshaftungsanspruch, § 839 I BGB, Art. 34 S.1 GG

I. Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes

  • In Ausübung, d.h. nicht nur bei Gelegenheit

II. Amtspflichtverletzung

  • Amtspflicht: Persönliche Verhaltenspflicht des Amtsträgers bei Amtsausführung

III. Drittbezogenheit der Amtspflicht

  • Verletzte Amtspflicht muss gegenüber Dritten bestehen (Schutznormtheorie)

IV. Kausalität

  • Amtspflichtverletzung ursächlich für den entstandenen Schaden

V. Verschulden

  • Amtspflicht muss nach § 276 BGB schuldhaft erfolgt sein.

VI. Ausschlusstatbestände

VII. Rechtsfolge

  • Ersatz des durch die Amtspflichtverletzung zurechenbar verursachten Schadens in Geld (§§ 249 ff. BGB), d.h. keine Naturalrestitution (in natura); entgangener Gewinn (§ 252 BGB)
  • Anspruchsminderung bei Mitverschulden, § 254 BGB

VIII. Keine Verjährung

B. Rechtsweg

C. Zusammenfassung

Der Amtshaftungsanspruch ist in § 839 I BGB i.V.m. Art. 34 S.1 GG ist zentrales Instrument im Staatshaftungsrecht. Lese dich in die einzelnen Punkte mit passenden Lehrbüchern genauer ein.


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