Einstweilige Anordnung · § 123 VwGO · Verwaltungsrecht

Die einstweilige Anordnung ist in § 123 I VwGO geregelt. Sie dient als Antrag im einstweiligen Rechtsschutz dazu, subjektive Rechte bei Dringlichkeit bereits vor der Entscheidung über eine Klage wirksam zu schützen. Werfen wir einen Blick auf die Prüfungssvoraussetzungen.

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO

Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO ist eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art und keine rechtliche Sonderzuweisung vorliegt.

II. Statthafte Antragsart, § 123 I VwGO

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 I VwGO ist statthaft, wenn im Hauptsacheverfahren eine Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsklage statthaft ist. Dagegen sind die §§ 80, 80a VwGO vorrangig, wenn im Hauptsacheverfahren eine Anfechtungsklage statthaft ist. Diese Abgrenzung ergibt sich aus § 123 V VwGO. Die statthafte Antragsart beurteilt sich gemäß §§ 122 I, 88 VwGO nach dem Begehren des Antragstellers unter verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage.

§ 123 I VwGOHauptsacheverfahren:
Verpflichtungs-, Leistungs-, Feststellungsklage
§§ 80 V 1, 80a VwGOHauptsacheverfahren:
Anfechtungsklage

Bei der einstweiligen Anordnung nach § 123 I VwGO unterscheidet man zwischen Sicherungsanordnung (§ 123 I 1 VwGO) und Regelungsanordnung (§ 123 I 2 VwGO).

SicherungsanordnungRegelungsanordnung
Erhalt „status quo“ (Verteidigung)Erweiterung Rechtskreis (Angriff)

III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog

Die Antragsbefugnis besteht analog § 42 II VwGO, wenn das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (zu regelnder bzw. sichernder Anspruch) und Anordnungsgrunds (Eilbedürftigkeit) nach dem Vortrag des Antragstellers möglich erscheint.

IV. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO

Die Beteiligten- und Prozessfähigkeit bestimmt sich nach §§ 61, 62 VwGO.

V. Zuständiges Gericht, §§ 123 II i.V.m. 45, 52 VwGO

Zuständiges Gericht ist nach §§ 123 II i.V.m. 45, 52 VwGO das Gericht der Hauptsache.

V. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt i.d.R. ohne vorherigen Antrag bei der Behörde oder wenn das Hauptsacheverfahren offensichtlich unzulässig ist.

B. Begründetheit

I. Antragsgegner, § 78 I VwGO analog

Der Antrag muss sich nach § 78 I VwGO analog gegen den richtigen Antragsgegner richten.

II. Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs

Der Antragsteller muss nach § 123 III VwGO i.V.m. §§ 920 II, 294 ZPO glaubhaft machen, dass ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Gewährung des Begehrens besteht.

III. Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes

Der Antragsteller muss nach § 123 III VwGO i.V.m. §§ 920 II, 294 ZPO glaubhaft machen, dass eine besondere Eilbedürftigkeit besteht, sodass es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

IV. Rechtsfolge

Dann steht es im Ermessen des Gerichts, welche Anordnung getroffen wird.


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