Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Schemata bzw. den Voraussetzungen des gutgläubigen Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen nach §§ 929 S.1, 930, 933 BGB.
I. Einigung
II. Übergabesurrogat (Besitzmittlungsverhältnis, § 868 BGB)
III. Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe
IV. Berechtigung
V. Überwindung des Berechtigungshindernisses
1. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
2. Rechtsscheinstatbestand
Rechtsscheinstatbestand ist der Besitz, § 1006 I BGB
Zusätzlich verlangt § 933 BGB eine Übergabe der Sache.
3. Gutgläubigkeit des Erwerbers
Der Erwerber müsste gutgläubig sein. Bösgläubig ist nach § 932 II BGB, wer positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom fehlenden Eigentum des Veräußerers hat.
Schnittstelle zum Handelsrecht: Guter Glaube an Verfügungsbefugnis, § 366 HGB
4. Kein Abhandenkommen
Die Sache darf nicht Abhandengekommen sein. Abhandekommen bezeichnet nach § 935 I BGB den unfreiwilligen Besitzverlust.
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