Habgier bedeutet ein rücksichtsloses Streben nach Vermögensvorteilen um den Preis eines Menschenlebens.
RENGIER, STRAFR BT II, 20. AUFL. MÜNCHEN 2019, § 4 RN. 13, BGH NJW 1981, 932
Habgier | DEFINITION | RECHTSBEGRIFF
(P) Tötung, um rechtmäßig zustehenden Vorteil zu erlangen (P) Absicht, Aufwendungen zu ersparen oder Verluste zu vermeiden (P) Motivbündel – Vorteilsstreben konkurriert mit anderen Motiven |