Grundbegriffe des Erbrechts · Erbrecht · Basics Zivilrecht

Im heutigen Beitrag besprechen wir die Grundbegriffe des Erbrechts.

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Erbfall, § 1922 I BGB

  • Tod einer natürlichen Person
  • (-) Auflösung juristischer Peron oder rechtsfähiger Gesellschaft (Vermögensübertragung, Liquidation) im Vereins- und Gesellschaftsrecht (z.B. §§ 45 ff. BGB, §§ 264 ff. AktG)

Erblasser und Erbschaft, § 1922 I BGB

  • Erblasser: Diejenige verstorbene Person, um deren Vermögen es geht („Tod einer [natürlichen] Person“)
  • Erbschaft: Vermögen des Erblassers (als Ganzes)
    • Geldwerte Rechte: „Alles, was Geld bringen kann.“
    • Aktiv- & Passivvermögen: Positiv (+), negativ (-)

Erbe und Erbfähigkeit, § 1922 I BGB

  • Erben: Diejenigen Person, auf die beim Tod des Erblassers dessen Vermögen übergeht („eine oder mehrere Personen“)
  • Erbfähigkeit: setzt Rechtsfähigkeit voraus
    • Jede natürliche oder juritische Person + § 1923 BGB
    • Wer zur Zeit des erbfalls lebt (Abs.1) oder nicht lebte, aber bereits gezeugt [nasciturus] war [und später lebend geboren wird] (Abs.2)

Universalsukzession, § 1922 I BGB

  • Universalsukzession (Gesamtrechtnachfolge): Vermögen geht als Ganzes auf den oder die Erben über
  • Gegenteil: Singularsukzession (Einzelrechtsnachfolge): Eintritt in ein einzelnes, bestimmtes Rechtsverhältnis

Vgl. Leipold, ErbR, § 2 Rn. 39, 21. A

Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge

  • Gewillkürte Erbfolge:
  • Gewillkürte Erbfolge geht gesetzlicher vor, § 1937 BGB

Vgl. Leipold, ErbR, § 2 Rn. 34-36, 21. A


Bildquelle: Pixabay von annazuc (Pixabay License)

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