Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Schemata bzw. den Voraussetzungen des Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen nach §§ 929 S.1, 930 BGB.
Die Sicherungsübereignung ist ein beliebtes Kreditsicherungsmittel. Schließlich darf der Sicherungsgeber aufgrund der schuldrechtlichen Sicherungsabrede die Sache (z.B. eine Maschine) weiter nutzen, obgleich der Sicherungsnehmer bereits das Eigentum erlangt.
I. Einigung
Zunächst muss eine wirksame dingliche Einigung (§§ 145 ff. BGB) vorliegen.
II. Übergabesurrogat
Bei der Sicherungsübereignung tritt an die Stelle der Übergabe ein Übergabesurrogat (Besitzkonstitut) in Form der Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses i.S.v. § 868 BGB.
III. Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe
Die Parteien müssen sich zum Zeitpunkt der Übergabe noch einig sein.
IV. Berechtigung
Ferner muss die Berechtigung zur Übertragung des Eigentums bestehen.
Grundsatz: Verfügungsberechtigung des Eigentümer
Ausnahme: Insolvenzverwalter, § 80 I InsO, Verfügungsermächtigung, § 185 I BGB
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