Im heutigen Beitrag besprechen wir die Grundbegriffe des Erbrechts.
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Erbfall, § 1922 I BGB
- Tod einer natürlichen Person
- (-) Auflösung juristischer Peron oder rechtsfähiger Gesellschaft (Vermögensübertragung, Liquidation) im Vereins- und Gesellschaftsrecht (z.B. §§ 45 ff. BGB, §§ 264 ff. AktG)
Erblasser und Erbschaft, § 1922 I BGB
- Erblasser: Diejenige verstorbene Person, um deren Vermögen es geht („Tod einer [natürlichen] Person“)
- Erbschaft: Vermögen des Erblassers (als Ganzes)
- Geldwerte Rechte: „Alles, was Geld bringen kann.“
- Aktiv- & Passivvermögen: Positiv (+), negativ (-)
Erbe und Erbfähigkeit, § 1922 I BGB
- Erben: Diejenigen Person, auf die beim Tod des Erblassers dessen Vermögen übergeht („eine oder mehrere Personen“)
- Erbfähigkeit: setzt Rechtsfähigkeit voraus
- Jede natürliche oder juritische Person + § 1923 BGB
- Wer zur Zeit des erbfalls lebt (Abs.1) oder nicht lebte, aber bereits gezeugt [nasciturus] war [und später lebend geboren wird] (Abs.2)
Universalsukzession, § 1922 I BGB
- Universalsukzession (Gesamtrechtnachfolge): Vermögen geht als Ganzes auf den oder die Erben über
- Gegenteil: Singularsukzession (Einzelrechtsnachfolge): Eintritt in ein einzelnes, bestimmtes Rechtsverhältnis
Vgl. Leipold, ErbR, § 2 Rn. 39, 21. A
Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge
- Gesetzliche Erbfolge:
- Erbfolge kraft Gesetzes (§§ 1924 ff. BGB)
- Gewillkürte Erbfolge:
- Erbfolge kraft Verfügung von Todes wegen
- Testament (§ 1937 BGB), Erbvertrag (§ 2274 BGB)
- Gewillkürte Erbfolge geht gesetzlicher vor, § 1937 BGB
Vgl. Leipold, ErbR, § 2 Rn. 34-36, 21. A
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