Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Schemata bzw. den Voraussetzungen des gutgläubigen Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen nach §§ 929 S.1, 931, 934 BGB.
I. Einigung
II. Übergabesurrogat (Abtretung eines Herausgabeanspruchs)
III. Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe
IV. Berechtigung
V. Überwindung des Berechtigungshindernisses
1. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
2. Rechtsscheinstatbestand
Rechtsscheinstatbestand ist der Besitz, § 1006 I BGB
Zusätzlich muss der Veräußerer nach § 934 Alt.1 BGB mittelbarer Besitzer sein oder nach § 934 Alt.2 BGB den Besitz der Sache vom Dritten erlangt haben.
3. Gutgläubigkeit des Erwerbers
Der Erwerber müsste gutgläubig sein. Bösgläubig ist nach § 932 II BGB, wer positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom fehlenden Eigentum des Veräußerers hat.
Schnittstelle zum Handelsrecht: Guter Glaube an Verfügungsbefugnis, § 366 HGB
4. Kein Abhandenkommen
Die Sache darf nicht Abhandengekommen sein. Abhandekommen bezeichnet nach § 935 I BGB den unfreiwilligen Besitzverlust.
LG JuraQuadrat | §² | Jura macht Spaß