Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit den Bestandteilen einer Willenserklärung. Wir definieren den Begriff der Willenserklärung. Anschließend besprechen wir den inneren und äußeren Tatbestand.
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B. Was ist eine Willenserklärung?
Zunächst die Definition einer Willenserklärung.
Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
vgl. Bitter/Röder, BGB AT, §7 Rn. 1., 4. A.
C. Abgrenzung
Die Willenserklärung wird abgegrenzt von geschäftsähnlichen Handlungen und Realakten. Bei geschäftsähnlichen Handlung tritt die Rechtsfolge kraft Gesetzes ein und bei Realakten handelt es sich um rein tatsächliche Vorgänge, an die das Gesetz bestimmte Rechtsfolgen knüpft.
vgl. Bitter/Röder, BGB AT, §7 Rn. 2., 4. A.
D. Bestandteile einer Willenserklärung
Bei Willenserklärungen unterscheiden wir zwischen einem äußeren bzw. objektiven Tatbestand („Erklärte“) sowie einem inneren bzw. subjektiven Tatbestand („Gewollte“).
I. Äußerer bzw. objektiver Tatbestand („Erklärte“)
1. Erklärungshandlung (ausdrücklich / konkludent)
- G: Schweigen keine Erkärungshandlung; (A: z.B. beredetes Schweigen, HGB)
2. Rechtsbindungswille / Herbeiführung einer Rechtsfolge
- Verhalten des Erklärenden stellt sich für den objektiven Betrachter als Äußerung eines Rechtsbindungswillen dar (Auslegung nach §§ 133, 157 BGB).
Vgl. Bitter/Röder, BGB AT, §7 Rn.5-8, 4. Auflage
II. Innerer bzw. subjektiver Tatbestand („Gewollte“)
1. Handlungswille (zwingendes Wirksamkeitserfodernis)
- Wille, überhaupt etwas bewusst zu tun oder zu unterlassen
- (-) vis absoluta, Bewusstlosigkeit, (P) Abhanden gekommene WE (Schreibtisch-Fall)
2. Erklärungsbewusstsein (strittig, ob zwingendes Wirksamkeitserfodernis)
- Bewusstsein überhaupt rechtserhebliche Erklärung abzugeben
- (P) Trierer Weinversteigerung (Fehlen: Nichtigkeit vs. Anfechtbarkeit)
Zum Klassiker der Trierer Weinvertsteigerung gibt es ein YouTube-Video |
3. Geschäftswille (kein zwingendes Wirksamkeitserfordernis)
- Wille, ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft abzuschließen
- Fehlen: Anfechtbarkeit (§ 119 I BGB)
Vgl. Bitter/Röder, BGB AT, §7 Rn.9-15, 4. Auflage
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