Vorbeugender Rechtsschutz im Verwaltungsprozessrecht soll verhindern, dass ein nicht mehr wiedergutzumachender Schaden eintritt. Er ist gegen ein zukünftiges Verwaltungshandeln gerichtet. Im Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG) werden an das Rechtsschutzbedürfnis besondere Anforderungen gestellt. Man spricht vom qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis. Dem Kläger muss ein schwerer Eingriff in geschützte Rechtspositionen drohen, sodass es ihm nicht zuzumuten ist, nachträglichen Rechtsschutz abzuwarten. Nachträglicher Rechtsschutz ist z.B. die Anfechtungsklage oder auch einstweiliger Rechtsschutz, der eine Rechtsposition bis zur endgültigen Entscheidung der Hauptsache sichert. Statthafte Klageart ist in diesem Fall entweder die vorbeugende Unterlassungsklage (drohender Verwaltungsakt) oder die vorbeugende Feststellungsklage (künftiger Realakt).
Drohender Verwaltungsakt | Künftiger Realakt |
Vorbeugende Unterlassungsklage | Vorbeugende Feststellungsklage |
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