Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Prüfungsschema zur Wahlprüfungsbeschwerde nach Art. 41 II, 93 I Nr.5 GG, §§ 13 Nr.3, 48 BVerfGG im Staatsrecht.
Prüfungsschema
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.
I. Zulässigkeit
1. Zuständigkeit des BVerfG
Zuständig ist nach Art. 41 II GG, § 13 Nr.3 BVerfGG das BVerfG.
2. Statthaftigkeit der Beschwerde – Vorverfahren
Vorausgesetzt wird ein abgeschlossenes Wahlprüfungsverfahren des Bundestages.
Dieser ist nach Art. 41 I GG, § 1 WahlPrG für die Wahlprüfung zuständig und prüft, ob die Bundestagswahl gültig ist bzw. gesetzeskonform durchgeführt wurde.
3. Beschwerdeberechtigung
Beschwerdeberechtigt sind nach § 48 I BVerfGG:
- Abgeordneter, dessen Mitgliedschaft bestritten ist
- Wahlberechtigter oder Gruppe von Wahlberechtigten
- Fraktion oder Minderheit des Bundestages (mind. 1/10 gesetzlicher Mitgliederzahl)
4. Beschwerdebefugnis
Die Beschwerdebefugnis ergibt sich aus der ablehnenden Entscheidung des Bundestages. Beschwerdebefugt ist nach § 48 I BVerfGG:
- Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Bundestag verworfen wurde
- Abgeordneter, dessen Mitgliedschaft im Bundestag bestritten wird
5. Beschwerdegegenstand
Gegenstand der Wahlprüfung sind Beschwerden gegen die Gültigkeit einer Wahl und über den Erwerb oder Verlust des Abgeordnetenstatus.
6. Form und Frist
Die Wahlprüfungsbeschwerde hat nach §§ 23 I, 48 I BVerfGG schriftlich und begründet zu erfolgen und ist innerhalb von zwei Monaten seit Beschluss des Bundestages zu erheben.
7. Rechtsschutzbedürfnis
Das Rechtsschutzbedürfnis wird inzidiert. Die Wahlprüfungsbeschwerde bezweckt die Sicherung der ordnungsgemäßen Mandatsverteilung im aktuellen Bundestag, sodass die Legislaturperiode nicht abgelaufen sein darf.
II. Begründetheit
1. Formelle Fehler des Wahlprüfungsverfahrens
Zu prüfen ist, ob die Vorschriften des WahlPrG bei der Wahlprüfung durch den Bundestag eingehalten worden sind.
2. Wahlfehler mit Mandatsrelevanz
a) Materieller Wahlfehler
Wahlfehler, die gegen verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze (Art. 38 I 1 GG) oder einfaches Wahlrecht (z.B. BWG; BWO) verstoßen, führen zur Ungültigkeit / Nichtigkeit der Wahl.
b) Mandatsrelevanz
Zur Ungültigkeit der Wahl können nur Wahlfehler führen, die sich auf die Sitzverteilung im Bundestag ausgewirkt haben oder ausgewirkt haben könnten (Mandatsrelevanz). Rechtsverletzungen, die nicht zur Ungültigkeit der Wahl führen, sind vom BVerfG dennoch festzustellen (§ 48 III BVerfGG).
Ähnlich: Nichtanerkennungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4c GG, §§ 96a ff. BVerfGG: Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl. |
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