Fraglich ist, ob ein Züchtigungsrecht bzw. Erziehungsrecht als Rechtfertigungsgrund besteht.
Züchtigungsrecht (+): Gewohnheitsrecht („eine kleine Schelle schadet niemanden“)
Züchtigungsrecht (-): § 31 JArbSchG, § 1631 Abs. BGB (Recht auf gewaltfreie Erziehung)

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