Fräsmaschinen-Fall · BGHZ 50, 45 · Klassiker Zivilrecht

Gibt es das Konstrukt „Nebenbesitz“ im Gesetz? Ein Blick auf den Fräsmaschinen-Fall (BGHZ 50, 45) und die wichtigsten Examensprobleme des Klassikers aus der Rechtsprechung.

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Sachverhalt (vereinfacht)

Der Käufer K kauft vom Unternehmer U eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt. K nimmt diese in Besitz und verwendet sie in seinem Betrieb. Alsbald gerät K in finanzielle Not und kann die Kaufpreisraten nicht mehr entrichten. Er schließt mit der Bank B einen Darlehensvertag ab und übereignet die Fräsmaschine zur Sicherung der Darlehensschuld, wobei vereinbart wird, dass die Maschine weiterhin in seinem Besitz verbleibt. Bei den Gesprächen rund um die Darlehensvergabe unterlässt es K, den B über die Eigentumsverhältnisse an der Fräsmaschine aufzuklären. Schließlich kann K auch die Darlehensschuld nicht mehr begleichen, sodass B die Fräsmaschine an den Interessenten C übereignet, indem Sie ihre Ansprüche gegen K abtritt.

Wer ist Eigentümer der Fräsmaschine?

Skizze

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Problemschwerpunkte

  • Konstruktion des Nebenbesitzes
  • Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb
  • Anwartschaftsrecht
  • Gutglaubensvorschriften

Rechtsgrundlagen

§§ 929 S.1, 158 Abs.1 BGB
§§ 929 S.1, 930, 933 BGB
§§ 929 S.1, 931, 934 Alt.1 BGB

Gutachten: Fräsmaschinen-Fall

A. Eigentumslage an der Fräsmaschine

Zu prüfen sind die Eigentumsverhältnisse an der Fräsmaschine.

I. Ursprünglich

Ursprünglich war der Unternehmer U Eigentümer der Fräsmaschine.

II. Eigentumsverlust an K nach §§ 929 S.1, 158 I BGB

Jedoch könnte U das Eigentum an der Fräsmaschine durch Übereignung an K nach §§ 929 S.1, 158 Abs.1 BGB verloren haben.

1. Einigung

Hierfür müssten sich U und K zunächst über den Eigentumsübergang geeinigt haben. Vorliegend wurde ein Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) vereinbart. Das bedeutet, dass U nach § 158 Abs.1 BGB bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung des K auch Eigentümer an der Fräsmaschine bleibt. Hier konnte der in finanzielle Not geratene K die anstehenden Kaufpreisraten nicht mehr bezahlen. Damit ist es nicht zum Bedingungseintritt gekommen.

2. Zwischenergebnis

Unternehmer U hat sein Eigentum nicht nach §§ 929 S.1, 158 I BGB an K verloren.

III. Eigentumsverlust an B nach §§ 929 S.1, 930, 933 BGB

Allerdings könnte U seine Eigentum an der Fräsmaschine durch Übereignung von K an B nach §§ 929 S.1, 930, 933 BGB verloren haben.

1. Einigung

K und die Bank B haben sich über den Eigentumsübergang an der Fräsmaschine geeinigt. Die Sicherungsübereignung soll die Sicherung der Darlehensforderung dienen.

2. Übergabesurrogat: Besitzkonstitut

Eine Übergabe der Fräsmaschine nach § 929 S.1 BGB ist nicht erfolgt. Denn K ist im Besitz der Fräsmaschine geblieben. Als Übergabesurrogat könnte ein Besitzkonstitut i.S.d. §§ 930, 868 BGB vereinbart worden sein. Durch die Sicherungsabrede hat die Bank B mittelbaren Besitz nach § 868 BGB erlangt. Ein konkretes Besitzmittlungsverhältnis nach § 930 BGB liegt vor.

3. Berechtigung des Veräußerers

K müsste zur Veräußerung der Fräsmaschine berechtigt sein. Allerdings ist K mangels Bedingungseintritts weder Eigentümer der Fräsmaschine noch durch Einwilligung des Berechtigten U nach § 185 I BGB zur Veräußerung befugt. Daher ist K Nichtberechtigter.

4. Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S.1, 930, 933 BGB

Möglicherweise hat die Bank B das Eigentum gutgläubig nach §§ 929 S.1, 930, 933 BGB vom Nichtberechtigten erworben. Dafür müssten die Voraussetzungen des § 933 BGB erfüllt sein.

Hier hat K die Bank B nicht über die Eigentumsverhältnisse an der Fräsmaschine aufgeklärt. Deshalb war ihr weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, das die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Die B-Bank war bei der Veräußerung nach § 932 Abs.2 BGB gutgläubig. Jedoch ermangelt es an einer Übergabe von K an B, da K unmittelbarer Besitzer der Fräsmaschine geblieben ist.

5. Zwischenergebnis

U hat sein Eigentum an der Fräsmaschine nicht durch Übereignung von K an B nach §§ 929 S.1, 930, 933 BGB verloren.

III. Eigentumsverlust an D nach §§ 929 S.1, 931, 934 Alt.1 BGB

Ferner könnte U seine Eigentum an der Fräsmaschine durch Übereignung von B an C nach §§ 929 S.1, 931, 934 Alt.1 BGB verloren haben.

1. Einigung

Die Bank B und C haben sich über den Eigentumsübergang an der Fräsmaschine geeinigt.

2. Übergabesurrogat: Abtretung des Herausgabeanspruchs

Eine Übergabe der Fräsmaschine nach § 929 S.1 BGB ist nicht erfolgt. Denn K ist im Besitz der Fräsmaschine geblieben. Die Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 BGB könnte als Übergabesurrogat vereinbart worden sein. Vorliegend hat sich die B-Bank nach §§ 398, 870 BGB mit C über die Abtretung ihrer Ansprüche aus der Sicherungsabrede mit K geeinigt. Allerdings könnte der schuldrechtliche Sicherungsvertrag nach § 139 BGB unwirksam sein.

Jedoch schlägt die Unwirksamkeit der Übereignung aufgrund des Abstraktionsprinzips nicht auf den schuldrechtlichen Sicherungsvertrag durch. Ferner liegt es im Interesse der Bank B zumindest das entstandene Anwartschaftsrecht an der Fräsmaschine als Sicherheit zu erwerben. Mangels Teilnichtigkeit nach § 139 BGB ist der Sicherungsvertrag wirksam.

Folglich konnte die Bank B den Herausgabeanspruch gegen K an C abtreten.

3. Berechtigung des Veräußerers

Die Bank B müsste zur Veräußerung der Fräsmaschine berechtigt sein.

Allerdings ist die B weder Eigentümerin der Fräsmaschine noch durch Einwilligung des Berechtigten U nach § 185 I BGB zur Veräußerung befugt. Daher ist B Nichtberechtigte.

4. Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S.1, 931, 934 Alt.1 BGB

Möglicherweise hat C das Eigentum gutgläubig nach §§ 929 S.1, 931, 934 Alt.1 BGB vom Nichtberechtigten erworben. Die Voraussetzungen des § 934 Alt.1 BGB müssten erfüllt sein.

Vorliegend hat die Bank B dem C ihre Ansprüche aus dem Besitzmittlungsverhältnis abgetreten. Es ist zu unterstellen, dass C zur Zeit der Abtretung gutgläubig war. Die Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerb nach §§ 929 S.1, 931, 934 Alt.1 BGB sind damit grundsätzlich erfüllt.

5. Wertungswiderspruch?

In dem Umstand, dass der „Fernere“ (C) aufgrund der Abtretung des Herausgabeanspruchs das Eigentum an der Fräsmaschine erlangt und der „Nähere“ (B) mangels Übergabe kein Eigentum erworben hat, könnte jedoch ein Wertungswiderspruch liegen. Dahingehend ist fraglich, ob die Voraussetzung „mittelbarer Besitzer“ in § 934 Alt.1 BGB einschränkend auszulegen ist.

M1: Konstruktion des Nebenbesitzes (+)

Nach einer Ansicht wird die Konstruktion des Nebenbesitzes befürwortet und für § 934 Alt.1 BGB „mittelbarer Alleinbesitz“ gefordert. Hier besitzt der unmittelbare Besitzer K gleichzeitig für zwei Personen, nämlich V und B. Die Besitzposition des V gehe nicht automatisch bei Begründung eines neuen Besitzmittlungsverhältnisses verloren. Es ist denkbar, dass K sowohl die Bank B als Sicherungsnehmer anerkennt als auch die Weisungen des Vorbehaltsverkäufers befolge. Da die Nebenbesitzer V und B gleichberechtigt mittelbar besitzen, bleibt kein Raum für die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb.

(ANDERS: Sofern man annimmt, dass der unmittelbare Besitzer K durch das Eingehen eines neuen, mit dem ersten unverträglichen Besitzmittlungsverhältnisses mit dem anderen Oberbesitzer B, objektiv zu erkennen gibt, dass er sich vom bisherigen Oberbesitzer V lösen will und nur noch für den neuen Oberbesitzer den Besitz vermitteln will, liegt bereits kein Nebenbesitz vor. Dann bleibt ein gutgläubiger Erwerb nach § 934 Alt.1 BGB möglich.

M2: Konstruktion des Nebenbesitzes (-)

Nach anderer Ansicht wird die Konstruktion des Nebenbesitzes abgelehnt. Im Gesetz wird nur von „Besitz“, niemals von „Nebenbesitz“ gesprochen. Eine Aufteilung der Besitzposition ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen von § 866 BGB und § 871 BGB möglich. Ferner kann K als Besitzmittler nicht gleichzeitig den Willen haben, die Sache im Sicherungsfall an mehrere Personen herauszugeben. Aufgrund der gesetzlichen Wertung ist ein etwaiger Widerspruch hinzunehmen. Ein gutgläubiger Erwerb nach § 934 Alt.1 BGB bleibt möglich.

6. Zwischenergebnis

U hat sein Eigentum an der Fräsmaschine nicht durch Übereignung von K an B nach §§ 929 S.1, 930, 933 BGB verloren.

B. Ergebnis

Eigentümer der Fräsmaschine ist nach §§ 929 S.1, 931, 934 Alt.1 BGB der C geworden.

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